Lizenzbedingungen für die akademische Lehre

INOSIM Software GmbH

Gültig ab 1. Februar 2015

Präambel

INOSIM hat die hiermit lizenzierte Software entwickelt und ist Eigentümer dieser Software. Der Lizenznehmer wünscht Lizenzrechte an der Software zu erwerben. INOSIM ist bereit, dem Lizenznehmer (im Folgenden: der Hochschule) Lizenzrechte an dieser Software gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu den nachstehend aufgeführten Lizenzbedingungen einzuräumen.

1. Begriffsbestimmungen

Falls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, haben die nachstehenden Begriffe jeweils die ihnen nachstehend zugeschriebene Bedeutung:

1.1   „Lizenzierte Software“ oder „Software“ steht für die Softwareprogrammmodule wie im Angebot beschrieben.

1.2   „Referenzumgebung“ steht für ein System, das aus Hardware und Software besteht und zur Kommunikation, Nachbildung und Reproduktion von Fehlern der lizenzierten Software eingesetzt wird.

1.3   „Servicepaket“ steht für eine neue Ausgabe der lizenzierten Software, die Fehlerbehebungen und kleinere Änderungen beinhaltet. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der Stelle(n) in der Produktversions-Nummer [x.x. (x)] ausgewiesen.

1.4   „Minor Release“ steht für eine Neuausgabe der lizenzierten Software mit Erweiterungen und funktionellen Verbesserungen. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der 10er-Stelle in der Produktversionsnummer ausgewiesen [x. (x). x ].

1.5   „Major Release“ steht für eine Neuausgabe der lizenzierten Software mit wesentlichen Änderungen. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der Stelle(n) links vom Dezimalpunkt in der Produktnummer ausgewiesen [ (x).x.x ].

1.6   „Designierte Hardware“ steht für die Computer-Hardware und das Betriebssystem wie von INOSIM vorgegeben, auf denen die Software zur Nutzung lizenziert ist.

1.7   „Hochschule“ steht für eine öffentlich akademische Lehreinrichtung, die wissenschaftliche Ausbildung nach den in Deutschland gültigen Gesetzen (Hochschulrahmengesetz, Ländergesetze) betreibt und staatlich anerkannte akademische Abschlüsse an ihre Absolventen vergibt. „Hochschule“ steht ferner für öffentliche akademische Lehreinrichtungen im Ausland mit einem der deutschen Hochschule vergleichbaren rechtlichen Status.

1.8   „Lehre“ bezeichnet hier ausschließlich wissenschaftliche, nicht-kommerzielle Lehrveranstaltungen an einer Hochschule, insbesondere Vorlesungen, Seminare, Übungen, Klausuren, Kolloquien und Prüfungen.

2. Lizenzgewährung

2.1   INOSIM gewährt hiermit der Hochschule vorbehaltlich der Zahlung der Lizenzgebühren und vorbehaltlich dieser Lizenzbedingungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht (Lizenz) zur Nutzung der lizenzierten Software im Objekt-Code und der Softwaredokumentation für Lehrzwecke der Hochschule, im Land der Hochschule, auf der designierten Hardware.

Ohne Einschränkung des Vorstehenden beinhaltet die Lizenz insbesondere nicht das Recht, die lizenzierte Software und/oder die Softwaredokumentation zu ändern, zu kopieren (außer im Rahmen der Ziffer 2.2), zu portieren, zu zerlegen, rückzuentwickeln oder zu übersetzen. Die Hochschule hat außerdem nicht das Recht, die Rechte an der lizenzierten Software und die Software selbst an Dritte zu übertragen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu verpfänden, oder in anderer Form über die lizenzierte Software zu verfügen.

2.2   Die Hochschule ist berechtigt, jeweils eine (1) Backup-Kopie jedes Lieferteils der lizenzierten Software anzufertigen, wobei die Nutzung der Backup-Kopie auf den Ersatz der ursprünglichen lizenzierten Software beschränkt ist, wenn die ursprüngliche lizenzierte Software nicht betriebsfähig ist. Die Hochschule  ist nicht berechtigt, diese Backup-Kopie der Software gleichzeitig mit der Originalausfertigung der lizenzierten Software zu nutzen.

2.3   In dem Fall, dass die lizenzierte Software nach einer Anzahl von Parametern (wie z. B. Anzahl von Benutzern, Kunden, Sitzen, Servern, Einheiten, Workstations oder User Interfaces) strukturiert ist, ist das Überschreiten der vorgegebenen Parameter nicht erlaubt, es sei denn, eine entsprechende Änderung der Lizenz wurde von der Hochschule beantragt und von INOSIM genehmigt.

2.4   Bei jedem Lizenzneukauf wird Softwarepflege mit angeboten.

2.4.1   Die Mindestlaufzeit des Softwarepflegevertrags beträgt 12 Monate. Eine Teilbeauftragung von Softwarepflege ist nicht möglich. Erwirbt die Hochschule weitere Softwarelizenzen während der Laufzeit der aktuellen Vereinbarung, behält sich INOSIM das Recht vor, die jährlichen Pflegezeiträume anzupassen. Dabei wird die Laufzeit des bestehenden Software- Pflegevertrages mit der der Neulizenz harmonisiert (siehe unten, 2.4.3). Die Verlängerung von Softwarepflegeverträgen (Renewals) erfolgt automatisch für jeweils 12 Monate, sofern nicht spätestens 3 volle Kalendermonate vor dem Ablaufdatum schriftlich (per Brief, nicht per E-Mail oder Fax!) gekündigt wird.

2.4.2   Vor Ablauf einer zeitlich befristeten Softwarepflegebestellung wird INOSIM Kunden und Partner hierüber informieren. Bestellverlängerungen erfolgen für eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten und beinhalten die Pflegegebühr für fristgerechte Verlängerungen.

2.4.3   Laufzeitharmonisierung bezeichnet einen Prozess für Kunden, die verschiedene Lizenzen mit unterschiedlichen Ablaufzeiten der Softwarepflege besitzen. Erwirbt ein Kunde mit einem aktiven Softwarepflegevertrag weitere Softwarelizenzen, so werden die beiden Laufzeiten zum nächsten Abrechnungszeitraum harmonisiert.

2.4.4   Wenn eine zeitlich befristete Softwarepflegebestellung eines Kunden abgelaufen ist, wird dem Kunden im Falle einer späteren Folgebestellung die Verlängerung für 12 weitere Monate ab Ablaufdatum der ursprünglichen abgelaufenen Softwarepflegebestellung in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der Kunde eine Reaktivierungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) der gesamten Softwarepflegegebühr für den Zeitraum, in der sich die Software nicht unter Pflege befand, bis zum Inkrafttreten der Folgebestellung  zu zahlen. Der Beginn der Softwarepflege der Folgebestellung ist das Ablaufdatum der ursprünglichen abgelaufenen Softwarepflegebestellung.

2.4.5   Kunden, die eine neue Softwarelizenz ohne Softwarepflege (initial) erwerben, können innerhalb von 3 vollen Kalendermonaten nach Lieferung der Softwarelizenz einen Softwarepflegevertrag abschließen, ohne dass zusätzliche Gebühren (siehe nachfolgender Absatz) anfallen. Der Beginn des Softwarepflegevertrags richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung der erworbenen Softwarelizenzen. Kunden, die sich entschließen, zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der 3 vollen Kalendermonate einen Softwarepflegevertrag abzuschließen, wird zusätzlich eine Aktivierungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) aller ausstehenden Softwarepflegegebühren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Lizenzen in Rechnung gestellt. Vor Abschluss eines Softwarepflegevertrages stellt INOSIM keine Softwarepflegeleistungen zur Verfügung. Der Abschluss eines Softwarepflegevertrags nach Erwerb und Lieferung einer Neulizenz ist nur innerhalb der folgenden 24 Monate möglich. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr auf die Aktivierung der Softwarepflege, und es ist nur der Kauf einer neuen Softwarelizenz möglich.

2.4.6   Kunden können ihren Softwarepflegevertrag durch schriftliche Kündigung (per Brief, nicht pe E-Mail oder  Fax!) mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 vollen Kalendermonaten zum Ablaufdatum ihres Softwarepflegevertrags beenden. Eine Teilkündigung von Lizenzen ist nur mit Zustimmung seitens INOSIM möglich. Kunden, die ihre zeitlich befristete Softwarepflegebestellung nicht innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Ablaufdatum ihrer Softwarepflegebestellung verlängern, haben keinen Anspruch auf eine Reaktivierung der Softwarepflege. Ab diesem Zeitpunkt ist nur der Kauf einer neuen Softwarelizenz möglich.

2.5   INOSIM Lehrlizenzen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden. Setzt eine Hochschule eine Lehrlizenz entgegen diesen Lizenzbedingungen zu einem kommerziellen Zweck ein, ist INOSIM berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 50% des Wertes des Projekts, für das die Lehrlizenz widerrechtlich eingesetzt wurde, geltend zu machen. Unterschreitet der Projektwert den Wert einer gültigen kommerziellen Voll-Lizenz (laut Preisliste des Jahres des Tatbestands) der benutzten Software, so ist INOSIM berechtigt, den Wert einer gültigen kommerziellen  Voll-Lizenz (laut Preisliste des Jahres des Tatbestands) als Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende juristische Maßnahmen von INOSIM bleiben von der Erhebung des Schadensersatzes unberührt.

2.6   Bestellung und Nutzung

2.6.1      Beim Erwerb der für Lehrzwecke lizensierten INOSIM-Software versichert die jeweilige Hochschule, die Software nur für die Ausbildung ihrer regulären Studierenden einsetzen zu wollen. Die Hochschule sichert zu, die INOSIM-Software nicht außerhalb der Lehre oder für Consulting-Dienste an Dritten einzusetzen, selbst wenn solche Dienste kostenlos erfolgen würden.

2.6.2      Für die Registrierung ist die vorherige Schließung einer Vereinbarung zwischen INOSIM und der betreffenden Hochschule erforderlich. Diese Vereinbarung spezifiziert die Nutzungsbedingungen für die INOSIM-Software sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Zur Zeit sind zwei Arten von Software-Lizensierungsvereinbarungen erhältlich:

  • Erneuerbare Jahreslizenz: Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsberechtigung erneuert sich stillschweigend um ein Jahr, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Nutzungsjahres gekündigt wird. Die Nutzungsgebühr ist jährlich zahlbar. Gebührenanhebungen können nicht vor Ablauf von 12 Monaten erfolgen und sind von INOSIM spätestens 6 Monate vorher mitzuteilen, wenn die Anhebungen mehr als 5% pro Jahr betragen. Ist die Hochschule mit einer Erhöhung nicht einverstanden, so kann sie zum Zeitpunkt der Anhebung fristgerecht zum Ablauf des Vertragsjahres kündigen.
  • Dauerlizenz: Die Laufzeit beträgt ein bis zwölf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet die Lizenz und wird nicht stillschweigend erneuert. Die Lizenzgebühr ist lediglich einmalig zu zahlen, im Voraus für den gesamten Zeitraum.

2.6.3      Die Formulare mit den Lizenzvereinbarungen können von der INOSIM-Homepage heruntergeladen und anschließend ausgefüllt werden. Zu ihrer Gültigkeit muss eine Vereinbarung von einem autorisierten Vertreter der Hochschule unterzeichnet/gestempelt, anschließend per Fax oder Mail an INOSIM geschickt und dort gegengezeichnet werden.

3. Software Dritter

3.1   Die lizenzierte Software kann Freeware oder Shareware enthalten, die von INOSIM von Dritten bezogen wurde. Von INOSIM wurde für die Übernahme solcher Freeware oder Shareware keine Lizenzgebühr entrichtet, und der Hochschule werden für deren Nutzung keine Lizenzgebühren berechnet. Die Hochschule nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass INOSIM bezüglich des Besitzes und/oder der Nutzung der Freeware oder Shareware seitens der Hochschule keine Gewährleistung und keine Haftung übernimmt.

3.2   Bestimmte Programme der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation gemäß beigefügtem Lieferumfang können Eigentum von dritten Lizenzgebern von INOSIM sein, die im Rahmen bestimmter Bedingungen des vorliegenden Vertrages bezüglich des Schutzes solcher geschützter lizenzierter Software und/oder Softwaredokumentation Dritter direkte und beabsichtigte Drittbegünstigte sind. Die Hochschule erklärt sich damit einverstanden, dass diese Drittbegünstigten die betreffenden Vertragsbedingungen direkt gegen die Hochschule geltend machen können.

 4. Urheberrecht, Warenzeichen, Eigentum, Öffentlichkeitsarbeit

4.1   Alle Rechte, Titel und Rechtsansprüche in Bezug auf die lizenzierte Software (und Teile derselben) und der Softwaredokumentation (und Teile derselben) verbleiben mit Ausnahme der im vorliegenden Vertrag ausdrücklich eingeräumten Rechte gänzlich bei INOSIM oder deren Drittlizenzgeber. Die Hochschule nimmt zur Kenntnis, dass ihr außer den im Rahmen dieses Vertrags ausdrücklich eingeräumten Rechte keinerlei Rechte in Bezug auf die lizenzierte Software und Softwaredokumentation zustehen.

4.2   Gemäß vorliegendem Vertrag ist die Hochschule nicht berechtigt, Warenzeichen der Firma INOSIM, deren Drittlizenzgeber oder andere Warenzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INOSIM zu verwenden.

4.3   Die Hochschule hat alle Erklärungen und Vermerke (einschließlich Urheberrechts- und Warenzeichenvermerke), die in der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation enthalten sind, in allen Exemplaren der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation in gleicher Form und gleicher Weise, wie sie ihr von INOSIM zugingen, zu erhalten, zu reproduzieren bzw. darin aufzunehmen.

4.4   Die Hochschule hat in jedem Fall alle vertretbaren Bemühungen zu unternehmen, um die Eigentums- bzw. Schutzrechte von INOSIM und diejenigen der (des) Lizenzgeber(s) von INOSIM in Bezug auf die lizenzierte Software und die Softwaredokumentation zu wahren.

4.5   Die Hochschule ist nicht berechtigt – und hat andere davon abzuhalten – die lizenzierte Software und Softwaredokumentation außer in dem vertraglich oder nach zwingendem Recht zulässigen Umfang zu kopieren, zu übersetzen, zu modifizieren, abgeleitete Arbeiten herzustellen, zu zerlegen, rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder sonstwie zu nutzen.

4.6   INOSIM ist zu Werbungszwecken befugt, öffentlich  über die Geschäftsbeziehung zwischen INOSIM und der Hochschule zu berichten, z. B. in Form von Presseinformationen, Homepage-News,  Flyern oder öffentlichen Vorträgen. INOSIM verpflichtet sich, dabei alle im Zusammenhang mit der Lizenznahme ihr bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse der Hochschule zu wahren. INOSIM sichert zu, alle Werbe- und PR-Interessen der Hochschule bei jedweder Veröffentlichung angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule sichert zu, INOSIM bei allen PR-Maßnahmen, die sich auf die Geschäftsbeziehung zwischen INOSIM und der Hochschule beziehen, mit Informationen und Medien (z. B Grafiken, Firmenlogo) zu unterstützen und dabei alle Werbe- und Termininteressen von INOSIM angemessen zu berücksichtigen.

4.7   Die Hochschule ist zu Werbungszwecken befugt, öffentlich  über die Geschäftsbeziehung zwischen INOSIM und der Hochschule zu berichten, z. B. in Form von Presseinformationen, Homepage-News,  Flyern oder öffentlichen Vorträgen. Die Hochschule verpflichtet sich, dabei alle im Zusammenhang mit der Lizenznahme ihr bekannt gewordenen Firmengeheimnisse der INOSIM zu wahren. Die Hochschule sichert zu, alle Werbe- und PR-Interessen der INOSIM bei jedweder Veröffentlichung angemessen zu berücksichtigen. INOSIM sichert zu, die Hochschule bei allen PR-Maßnahmen, die sich auf die Geschäftsbeziehung zwischen INOSIM und der Hochschule beziehen, mit Informationen und Medien (z. B Grafiken, Firmenlogo) zu unterstützen und dabei alle Werbe- und Termininteressen der Hochschule angemessen zu berücksichtigen.

5. Sachmängel – Fehler der Software oder Dokumentation

5.1   Für Sachmängel, d. h. Abweichungen der Software von der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend „Fehler“ genannt), Fehler der Datenträger oder der Dokumentation, die innerhalb der Verjährungsfrist nach Ziffer 5.4 auftreten und deren Ursache bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Software bzw. Dokumentation vorlag, haftet INOSIM wie in diesem Abschnitt 5 geregelt.

5.1.1   Für Software oder Teile davon, die der Hochschule unentgeltlich überlassen wurden, haftet INOSIM jedoch nur, wenn INOSIM den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.

5.1.2   Übt die Hochschule die eingeräumten Nutzungsrechte nicht an der Software, sondern stattdessen an einer früheren Version aus, haftet INOSIM für Fehler der früheren Version nur insoweit, wie sie auch in der aktuellen Version auftreten. Unberührt bleiben etwaige Mängelansprüche der Hochschule hinsichtlich der sich bereits in ihrem Besitz befindenden früheren Version aus den diesbezüglich abgeschlossenen Lizenzverträgen.

5.2   INOSIM beseitigt Fehler der Software nach Wahl von INOSIM durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der Software, in der nur der Fehler beseitigt ist („ServicePack“) oder durch Überlassung eines Upgrades, in dem auch der Fehler beseitigt ist.

5.3   Mängel der Datenträger der Software beseitigt INOSIM durch Lieferung eines mangelfreien Exemplars. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

5.4   Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Übergabe der Software an die Hochschule. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

5.5   Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Absatz 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.

5.6   INOSIM ist zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, wie unter Ziffer 5.2 und 5.3 beschrieben, innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5.7   Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann die Hochschule entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.8   Ansprüche wegen Fehlern bestehen nur, wenn diese auf der in dem Angebot genannten Referenzumgebung reproduzierbar sind. Ansprüche wegen Fehlern bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der dazugehörigen Dokumentation oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie für von der Hochschule durchgeführte Erweiterungen der Software über von INOSIM dafür vorgesehene Schnittstellen.

5.9   Die Fehlerdiagnose und -beseitigung erfolgt nach Wahl von INOSIM bei INOSIM oder am Installationsort der Software. INOSIM erhält von der Hochschule die bei dieser vorhandenen, zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Beseitigt INOSIM die Fehler am Installationsort der Software, sorgt die Hochschule dafür, dass INOSIM die benötigte Hard- und Software, sowie die erforderlichen Betriebszustände mit geeignetem Betriebspersonal so zur Verfügung stehen, dass die Arbeiten zügig durchgeführt werden können.

5.10    Ansprüche der Hochschule wegen der zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Software nachträglich an einen anderen Ort als den Standort der Hochschule verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.11    (Entfällt: Ein Rückgriff der Hochschule gemäß § 478 BGB gegen INOSIM besteht nur insoweit, als die Hochschule mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs gemäß § 478 Absatz 2 BGB der Hochschule gegen INOSIM gilt ferner Ziffer 6.10 entsprechend.)

5.12    Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt 6 geregelten Ansprüche der Hochschule, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen INOSIM und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Sachmangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Hochschule ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.13    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für Sachmängel der Dokumentation sowie für Falsch- oder Zuweniglieferung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen; sonstige Unterstützung

6.1   Die Preise für die Software ergeben sich aus dem Angebot und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2  Die Zahlungsbedingungen für die Software ergeben sich aus dem Angebot.

6.3  Zahlungen sind frei Zahlstelle INOSIM zu leisten.

6.4 Die Hochschule kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5 INOSIM stellt zu den jeweils gültigen Listenpreisen bei INOSIM gesondert in Rechnung:

6.5.1  Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software

6.5.2 Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch sonstige nicht in der Software liegende Umstände entstanden sind, oder über die die Hochschule INOSIM nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziffer 5.4 schriftlich informiert hat. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nachdem INOSIM die Unterstützung erbracht hat und die Rechnung der Hochschule zugegangen ist zu leisten.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern nicht anders vereinbart, ist INOSIM verpflichtet, die Software lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) zu überlassen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von INOSIM überlassene Software gegen die Hochschule berechtigte Ansprüche erhebt, haftet INOSIM gegenüber der Hochschule  innerhalb der in Ziffer 5.4 bestimmten Frist wie folgt. Im Übrigen gilt Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 entsprechend.

7.1   INOSIM wird nach Wahl und auf Kosten von INOSIM für die betreffende Software entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist dies INOSIM nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Hochschule die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

7.2   Die vorstehend genannten Verpflichtungen von INOSIM bestehen nur, soweit die Hochschule INOSIM über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und INOSIM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt die Hochschule die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist sie verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.3 Ansprüche der Hochschule sind ausgeschlossen, soweit diese die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.4   Ansprüche der Hochschule sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Hochschule, durch eine von INOSIM nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software von der Hochschule verändert oder zusammen mit nicht von INOSIM gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.5   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7.1 geregelten Ansprüche der Hochschule im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.6 (Nacherfüllung) und 5.11 (Regressansprüche) entsprechend.

7.6   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5 entsprechend.

7.7 Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt 7 geregelten Ansprüche der Hochschule gegen INOSIM und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Rechtsmangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Hochschule ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.8   Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend bei Rechtsmängeln der Dokumentation.

8. Verzug

8.1   Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

8.2   Kommt INOSIM in Verzug, kann die Hochschule – sofern sie glaubhaft macht, dass ihr hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises von dem Teil der Software/Dokumentation verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

8.3   Sowohl Schadensersatzansprüche der Hochschule wegen Verzögerung der Überlassung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 8.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Überlassung, auch nach Ablauf einer INOSIM etwa gesetzten Frist zur Überlassung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann die Hochschule im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Überlassung von INOSIM zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Hochschule ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.4   Die Hochschule ist verpflichtet, auf Verlangen von INOSIM innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob sie wegen der Verzögerung der Überlassung weiter auf der Überlassung besteht und/oder welche der ihr zustehenden Ansprüche und Rechte sie geltend macht.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1   Soweit die Überlassung der Software/Dokumentation unmöglich ist, ist die Hochschule berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass INOSIM die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz der Hochschule auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Software/Dokumentation, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Hochschule ist hiermit nicht verbunden. Das Recht der Hochschule zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2   Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Abschnitt 8 (Verzug) zur Anwendung.

9.3   Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 8.1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Überlassung erheblich verändern, oder auf den Betrieb von INOSIM erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht INOSIM das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will INOSIM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der Hochschule mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit der Hochschule eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Hochschule (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

10.3 Soweit der Hochschule nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel 5.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Hochschule ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

11.1    Die Ausfuhr der Software und der Dokumentation kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Auftragsdaten, Lieferscheinen und Rechnungen).

11.2    INOSIM kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn die Hochschule innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird INOSIM in der Mitteilung hinweisen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

12.1    Alleiniger Gerichtsstand ist  das Amtsgericht Lübeck.

12.2    Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

12.3    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13. Haftung der Lizenzgeber von INOSIM gegenüber der Hochschule

Die Software kann Lizenzsoftware sein, d. h. Software, die nicht von INOSIM selbst entwickelt wurde, sondern die INOSIM von Dritten (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt), z. B. Microsoft Licensing Inc., lizenziert bekommen hat. Erhält die Hochschule in diesem Fall mit der Software Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers der Hochschule gegenüber. Für die Haftung von INOSIM der Hochschule gegenüber gelten diese Allgemeinen Bedingungen.

14. Vertraulichkeit von Angeboten

Unsere Angebote sind vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger bestimmt. Zur Weitergabe unserer Angebote an Dritte ist der von uns angesprochene Empfänger nur mit unserer schriftlichen Zustimmung befugt. Im Falle unbefugter Weitergabe durch den von uns angesprochenen Empfänger haben wir – unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs – Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent der Angebotssumme. Unsere Angebote und Angaben erfolgen freibleibend und nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

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