Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

INOSIM Consulting GmbH

Gültig ab 1. Januar 2024

1. Allgemeines, Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und die jeweils wirksame Servicepreisliste gelten für alle verfahrenstechnischen Leistungen der INOSIM Consulting GmbH, Joseph-von-Fraunhofer-Str. 20, 44227 Dortmund, im Verhältnis zu geschäftlichen Auftraggebern, die Kaufleute, Unternehmer (§ 14 BGB), öffentlich-rechtliche Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
1.2 Im Folgenden wird die INOSIM Consulting GmbH als „INOSIM“, der Auftraggeber von verfahrenstechnischen Leistungen als „Kunde“ und beide gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
1.3 „Leistungen“ im Sinne von Ziffer 1.1 dieser Bedingungen umfassen insbesondere:
i. Prozess-Analysen in den Bereichen Produktion, Supply Chain & Logistik und Forschung & Ent-wicklung;
ii. Anlagen-Planung und -Optimierung;
iii. Prozessentwicklung und Weiterentwicklung der verfahrenstechnischen Produktion;
iv. Analysen zum Instandhaltungsmanagement;
v. Analysen und Entwicklungen im Bereich Energie- und Ressourcen-Management;
vi. Beratungen als Support-Leistungen;
vii. Schulungen zu Produkten der INOSIM Software GmbH.
1.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB ausschließlich. Entgegenstehenden und/oder ergänzenden Bedingungen – insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde auf diese hingewiesen und INOSIM später solchen Bedingungen nicht ausdrück-lich widersprochen hat.

2. Angebote, Vertragsabschlüsse und Schutzrechte

2.1 Die Angebote von INOSIM sind freibleibend, soweit die Parteien schriftlich nichts anderes verein-baren. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen oder sonstige Leistungsangaben oder -daten sind nur verbindlich, wenn INOSIM auf die Verbindlichkeit hinweist oder die Parteien eine solche ausdrücklich vereinbaren.
2.2 INOSIM kann ein Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Als Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss gelten Service- oder Bestellaufträge, die INOSIM zugehen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn INOSIM einen solchen Auftrag des Kunden bestätigt oder mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Auftragserteilung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3 Soweit INOSIM für den Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung Zeichnungen, Konzepte, Pläne, Berichte, Aufstellungen, Berechnungen, Vorschläge, Testprogramme, Präsentationen, Modelle, Abbildungen, Texte, Lichtbilder, Videos, Skizzen, Marken, Grafiken, Layouts, Illustrationen und sonstige Gestaltungen (nachfolgend zusammengefasst bezeichnet als „Materialien“) erstellt und/oder zur Verfügung stellt, bleiben diese geistiges Eigentum der INOSIM. Der Kunde erhält daran nur ein einfaches und zeitlich auf die Vertragsdauer bzw. den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht. Jede Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe oder sonstige Nutzung dieser Materialien ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung (vorheriger Zustimmung) durch INOSIM erlaubt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, diese Materialien zurückzugeben und etwaige Vervielfältigungen davon dauerhaft zu vernichten. Die Leistungen der INOSIM im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse erfol-gen ebenfalls unter Geltung dieser AGB.

3. Umfang und Durchführung des Auftrags

3.1 INOSIM erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags in Verbindung mit diesen AGB. Dies gilt auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse. Kommt der Vertrag zustande, beauftragt der Kunde INOSIM entgeltlich nach Maßgabe dieser AGB. Die Regelungen der geschlossenen Verträge gehen diesen AGB vor. Im Zweifel sind das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung der INOSIM maßgeblich für den Vertragsinhalt.
3.2 Soweit die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben, erbringt INOSIM die vereinbarten Leistungen grundsätzlich an den Werktagen Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen und der 24. und 31. Dezember. INOSIM wird die beauftragten Leistungen stets unter Wahrung der Interessen des Kunden, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und nach den einzelnen auftragsbezogenen Weisungen des Kunden ausführen.
3.3 Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Parteien diese schriftlich als verbindlich vereinbart haben.
3.4 Das INOSIM-Personal wird nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Das INOSIM-Personal unterliegt ausschließlich der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis durch INOSIM. INOSIM ist frei in der Wahl und Einteilung des eigenen Personals und dessen Tätigkeitszeiten, -umfänge und -abläufe sowie der Urlaubszeiten. Eine Bindung an die Arbeitszeiten des Kunden besteht nicht. INOSIM kann das zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Personal jederzeit durch geeignetes anderes Personal ersetzen, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Kunde kann der jeweiligen Pro-jektleitung oder einer vorgesetzten Kraft der INOSIM auftragsbezogene Vorgaben mitteilen. Bei Vor-Ort-Tätigkeiten an den Standorten des Kunden wird INOSIM die Büro- und Werksöffnungszeiten berücksichtigen und Termine mit dem Kunden abstimmen.
3.5 INOSIM ist berechtigt, die Tätigkeiten nach eigenem Ermessen auch online per Video-Kommunikation oder über einen Fernzugriff (remote) auszuführen. Für einen solchen Fall werden die Parteien einvernehmlich einen gesicherten Zugang abstimmen und einrichten.
3.6 INOSIM kann zur Ausführung von Leistungen nach freier Auswahl Subunternehmen einsetzen. Die Weitergabe der Leistungserbringung an Subunternehmen wird dem Kunden vorab angezeigt. Binnen einer angemessenen Frist kann der Kunde dem Einsatz eines Subunternehmens widersprechen. Einen solchen Widerspruch wird der Kunde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausüben. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Zustimmung zum Einsatz als erteilt.
3.7 Der Anspruch des Kunden auf Durchführung der beauftragten Leistung ist nicht übertragbar.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, INOSIM alle auftragsbezogenen Weisungen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf schriftlich mitzuteilen. INOSIM wird von solchen Weisungen nur abweichen, wenn diese gegen berechtigte Interessen von INOSIM verstoßen oder INOSIM den Umständen nach annehmen darf, dass der Kunde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würde.
4.2 Der Kunde wird INOSIM bei der Durchführung der Leistungen unterstützen. Diese Mitwirkungspflichten sind für den Vertragszweck wesentliche Vertragspflichten des Kunden. Im Angebot und/oder Vertrag oder während der Zusammenarbeit näher spezifizierte Mitwirkungspflichten wird der Kunde unentgeltlich, termingerecht und vereinbarungsgemäß erfüllen.
4.3 Der Kunde ermöglicht INOSIM die zur Leistungserbringung erforderliche und von INOSIM vorgegebene Arbeitsumgebung. Zur Arbeitsumgebung können Mittel, Informationen und Unterlagen gehören sowie eine angemessene Infrastruktur einschließlich Büroräume, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und Zugänge zur Software und den IT-Systemen per Datenfernübertragung.
4.4 Der Kunde benennt INOSIM mindestens eine Person (mit Stellvertretung), welche die Zusammenarbeit koordiniert und entscheidungsbefugt ist. Der Kunden wird eigene Beschäftigte für gemeinsam geplante Beratungen, Analysen oder Schulungen von anderen Tätigkeiten freistellen. Erforderliche Freigaben, Entscheidungen, Tests, Datenübernahmen etc. wird der Kunde termin-gerecht erbringen.
4.5 Der Kunde wird INOSIM rechtzeitig vorab die zur Auftragsdurchführung angeforderten, erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Der Kunde darf INOSIM nur solche Materialien oder Software zum Zwecke der Leistungsdurchführung überlassen, an denen er selbst die dafür erforderlichen Rechte besitzt. Haben die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen, beschafft der Kunde für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch INOSIM ggf. erforderliche Produkte Dritter (insbesondere Hardware und Software) grundsätzlich selbst.
4.6 INOSIM ist zur Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Leistungszeit nur verpflichtet, wenn der Kunde die für die Leistungserbringung vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, werden die Parteien unter Berücksichtigung der Ressourcen-planung von INOSIM neue Leistungstermine vereinbaren. Hat der Kunde die Verletzung von Mitwirkungspflichten zu vertreten, ist er INOSIM zum Ersatz der entstandenen Nachteile und Mehrkosten verpflichtet. INOSIM wird den Kunden schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist INOSIM berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer INOSIM zustehender Rechte bleibt INOSIM unbenom-men.
4.7 Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden.

5. Änderungsmanagement / Change-Requests

5.1 Die Parteien können während der Laufzeit eines Auftrags und/oder Vertrages schriftlich Ände-rungen oder Ergänzungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen, Terminen und Methoden vorschlagen (nachfolgend bezeichnet als „Change-Requests“).
5.2 Einen Change-Request des Kunden prüft INOSIM innerhalb von 10 Tagen ab Zugang auf Realisierbarkeit, zeitliche Auswirkungen und Kosten. Das Ergebnis der Change-Request-Prüfung wird der Kunde binnen fünf Werktagen schriftlich annehmen oder ablehnen. Der Change-Request des Kunden verlängert die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Die Überprüfung eines vom Kunden vorgelegten Change-Requests hat der Kunde gemäß der aktuell wirksamen Servicepreisliste nach Zeitaufwand zu vergüten.
5.3 Verlangt INOSIM einen Change-Request, wird der Kunde innerhalb von 10 Tagen schriftlich mittei-len, ob er diesem zustimmt. INOSIM kann die Konstruktion, Struktur und Form der vereinbarten Leistungen ohne einen Change-Request ändern, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird.
5.4 Bis zur Vereinbarung über einen Change-Request ist INOSIM zur Erbringung der Leistungen nach dem bestehenden Auftrag und/oder Vertrag berechtigt und verpflichtet.

6. Vergütung und Aufwendungsersatz

6.1 INOSIM erhält für jede beauftragte Leistung oder sonstige beauftragte Tätigkeiten die zwischen den Parteien zuvor vereinbarte Vergütung. Die vereinbarte Vergütung gilt nur dann als Fix- oder Pauschalhonorar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich ausgewiesen ist. Ist nichts ande-res vereinbart, richtet sich die Vergütung für die Leistungen der INOSIM nach der jeweils aktuellen Servicepreisliste. Die Servicepreisliste wird dem Kunden auf Anfrage übermittelt. Die Vergütung gilt stets zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und weiterer ggf. anfallender Steuern oder Abgaben.
6.2 Die Vergütung von vereinbarten Support-Leistungen erfolgt in monatlichen Pauschalen, die kalendervierteljährlich im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.
6.3 Haben die Parteien vereinbart, dass INOSIM die Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbringt, trägt der Kunde das Risiko für etwaige zwischenzeitliche Preiserhöhungen und/oder Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gleiche gilt, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
6.3 Etwaige Nebenkosten oder Kosten für Reisen, Reisezeiten, Übernachtungen, Spesen, Raum- und sonstige Mietkosten, Verpflegung und/oder weitere Aufwände sind INOSIM stets gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Reisezeiten sind Leistungszeiten. Bei Bahn- oder Flugrei-sen erstattet der Kunde auf Nachweis die tatsächlichen Fahrschein- bzw. Flugkosten. Reisen mit dem Pkw vergütet der Kunde pro gefahrenem Kilometer mit 0,75 EUR. Die Berechnung von Fahrweg und Fahrzeit erfolgt ab dem Sitz der INOSIM.
6.4 Rechnungen sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum oder nach Vereinbarung ohne Abzug zu zahlen.
6.5 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen obliegt die Abwicklung von Import bzw. Export eigenverantwortlich dem Kunden, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Der Kunde trägt anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
6.6 Gegen Forderungen von INOSIM ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt / Lizenzvorbehalt

7.1 Liefert INOSIM dem Kunden aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Produkte (z. B. Software), bleiben die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung der dafür fälligen Vergütung im Eigentum von INOSIM.
7.2 Das Nutzungsrecht an einer Software entsteht erst mit vollständiger Bezahlung der zugrunde liegenden Lizenzgebühren durch den Kunden (Lizenzvorbehalt). Bei einem Zahlungsverzug des Kunden ruht das eingeräumte Nutzungsrecht.
7.3 Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der INOSIM hinzuweisen. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, INOSIM über die Pfändung bzw. den Zugriff unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Übergabe und Ablieferungen von Leistungen

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Auslieferung an vom Kunden beauftragtes Perso-nal auf den Kunden über.
8.2 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service-, und Supportleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.
8.4 Der Kunde hat Leistungen, Materialien und/oder Dokumente unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. § 377 HGB gilt entsprechend.

9. Schutzrechte

9.1 Entstehen durch die Leistungen von INOSIM Erfindungen, Materialien, Software oder sonstige Leistungsschutzrechte, bleibt INOSIM Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte daran, soweit die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. In diesem Fall erhält der Kunde ein einfaches, auf den Zweck des Auftrages beschränktes Nutzungsrecht. Das gleiche gilt für geschützte Leistungen, die INOSIM dem Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung stellt.
9.2 Sollte ein Dritter bezogen auf Leistungsergebnisse, Materialien, Software oder sonstige geschützte Werke Rechte gegen eine der Parteien geltend machen, werden die Parteien sich gegenseitig darüber in Kenntnis zu setzen und/oder alle ihnen zum Vorgang jeweils zur Verfügung stehenden Informationen einander offenlegen.
9.3 INOSIM haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese Verletzung Änderungen der Leistungsergebnisse, Materialien oder Dokumente beruht, die INOSIM nicht zu vertreten hat. Das gleiche gilt für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer nicht vertraglich vor-gesehenen Verwendung resultieren.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit erforder-lich, werden die Parteien einen entsprechenden datenschutzrechtlichen Vertrag abschließen und sich auf die Einhaltung bestimmter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit einigen. INOSIM wird die Integrität (Unversehrtheit) und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten stets schützen, welche der Kunde INOSIM zur Durchführung des Auftrags anvertraut hat.
10.2 Zur Durchführung des Auftrags tauschen die Parteien gegenseitig Geschäftsgeheimnisse aus. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mündlich, schriftlich oder in einer anderen Form zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Sie werden diese nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils offenbarenden Partei unbefugt nutzen, erlangen oder gegenüber Dritten weitergeben oder offenlegen oder öffentlich bekannt machen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Ge-schäftsgeheimnisse als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Die Verpflichtung beinhaltet, dass die empfangende Partei strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten wie auch gegenüber Behörden wahrt.
10.3 Die vorstehende Verschwiegenheitspflicht betrifft bezogen auf INOSIM folgende inventarisierten Geschäftsgeheimnisse, die INOSIM als streng geheim klassifiziert: Konzepte einschl. der genutzten Hard- und Software, Benutzerkennungen, Kunden- und Lieferantendaten (Name, Anschrift, Kommunikationsdaten etc.), Know-how (insbesondere zu Simulationen, Analyse-, Herstellungs- oder Produktionsverfahren), Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Werke, wissenschaftliche Erkenntnisse, Informationen zu Strategien, Spezifikationen, Muster, Proben, Konstruktionen oder Konstruktionszeichnungen, technische Anordnungen (z. B. von Bauteilen oder Maschinen), typenspezifische Vorrichtungen, Werkzeuge, Messmittel und Messvorrichtungen, Rezepturen, chemische Formeln, Unterlagen zu technischen Verfahren, Modelle, Versuchsprotokolle, Funkti-onsweisen von Betriebsanlagen, Umsätze oder Umsatzdaten, Absatzplanungen, Angebote, Ra-batte, Preise und Preislisten, Einkaufspreise, Verkaufspreise, Kalkulationen, Informationen zur Liquidität, Informationen zur Auftragslage oder zu Aufträgen.
10.4 Um die Geheimhaltung der vorstehend benannten Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten, setzt INOSIM geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein, die eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung oder Offenlegung, einen unbeabsichtigten Verlust, eine unbeabsichtigte Zerstörung oder Schädigung verhindern (Vertraulichkeit).
10.5 Den Parteien ist es verboten, die jeweils benannten Geschäftsgeheimnisse zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen oder zu testen (sog. Reverse-Engineering). Sie werden es insbesondere unterlassen, solche Handlungen vorzunehmen, um Informationen über die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zu erlangen oder abzuleiten oder ähnliche oder identische Produkte oder Dienstleistungen hervorzubringen oder hervorbringen zu lassen.
10.6 Die Parteien werden die jeweils offenbarten Geschäftsgeheimnisse ausschließlich zur Durchführung des vereinbarten Auftrags nutzen und innerhalb ihres Unternehmens nur der Geschäftsleitung und solchen Personen offenbaren, die
i. als Personal für die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zuständig sind und arbeitsvertraglich oder sonst vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
ii. beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, betrieblicher Datenschutzbeauftragter) oder
iii. als Subunternehmen in die Vertragsdurchführung einbezogen sind und im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit schriftlich verpflichtet sind.
10.7 Die Parteien werden die offenbarten Geschäftsgeheimnisse ausschließlich zur Vertragsdurchführung und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken nutzen.
10.8 Nicht vertraulich sind nur solche Geschäftsgeheimnisse, die
i. bereits öffentlich bekannt sind oder während des Auftrags öffentlich bekannt werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hätte;
ii. der empfangenden Partei bereits bekannt sind oder ohne Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden.
10.9 Die Pflichten nach diesem Abschnitt wirken bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrages fort.

11. Haftung

11.1 INOSIM haftet stets unbeschränkt in voller Höhe für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder das Fehlen einer Beschaffenheit, für die INOSIM eine Garantie übernommen hat.
11.2 In allen anderen Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von INOSIM stets begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen.
11.4 Ist INOSIM aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden eine Vertragsstrafe oder einen vergleichbaren pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet.
11.5 Für Datenverluste oder Schäden durch Schadprogramme (Viren, Würmer, Trojaner etc.) haftet INOSIM nur, soweit INOSIM zumutbare branchenübliche Vorkehrungen nicht eingehalten hat. Darüber hinaus ist die Haftung in jedem Fall auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der eingetreten wäre, wenn der Kunde ordnungsgemäße Datensicherungsmaßnahmen ergriffen hätte.
11.7 Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, Verluste und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu rügen.
11.8 Außer in den nach der vorstehenden Ziffer 11.1 benannten Fällen (§ 309 Nr. 7 BGB), verjähren die Ansprüche aus Mängeln oder auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf von einem (1) Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.9 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten gleichfalls für Beschäftigte, gesetzliche Vertreter, Organe oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von INOSIM.
11.10 Keine der Parteien haftet wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, die durch folgende Umstände verursacht sind: Kriegerische oder feindliche Handlungen, Sabotage, Naturkatastrophen; Pandemien und pandemiebedingte Folgen oder Einschränkungen; nicht zu vertretende Strom-, Telekommunikation- und Internetausfälle; staatliche oder behördliche Beschränkungen (einschließlich der Verweigerung oder Aufhebung von Export- oder anderen Genehmigungen) oder andere Ereignisse, die sich dem Einfluss der zur Erfüllung verpflichteten Partei entziehen. Das gleiche gilt, wenn solche Umstände beim Erfüllungsgehilfen der INOSIM eintreten. In einem solchen Fall verlängert sich die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Beide Parteien werden sich bemühen, die Auswirkungen solcher Ereignisse möglichst gering zu halten und geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.

12. Salvatorische Klausel und Referenzerlaubnis

12.1 Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Auftrags, Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gewollten möglichst nahekommt.
12.2 INOSIM ist berechtigt, die Tätigkeit für den Kunden und den Namen und die Markenzeichen des Kunden im Geschäftsverkehr öffentlich als Referenz zu nennen, insbesondere zu Werbezwecken öffentlich darüber zu berichten, z. B. in Presseinformationen, Flyern, Newslettern, Vorträgen, auf Plattformen, sozialen Medien und Seiten im Internet (z. B. Homepage, Blog etc.).

13. Schriftform, Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

13.1 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Auftragserteilung getroffen werden, bedürfen ebenso wie spätere Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines abgeschlossenen Auftrags oder Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Dieses Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Die Parteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich schriftlich bestätigen.
13.2 Ein zwischen INOSIM und dem Kunden geschlossener Auftrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten (z. B. Bestellung, Auftrag) oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
13.4 Erfüllungsort für alle Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von INOSIM, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

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