Gültig ab 1. Januar 2024
1.1 Diese Bedingungen für die Softwareüberlassung (im Folgenden „SÜB“) gelten für alle Überlassungen, Lieferungen, Pflege- und Supportleistungen, Angebote und Vertragsbeziehungen der INOSIM GmbH, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 20, 44227 Dortmund, mit Bezug auf Software im Verhältnis zu Geschäftskunden, die Kaufleute, Unternehmer (§ 14 BGB), öffentlich-rechtliche Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
1.2 Im Folgenden wird die INOSIM GmbH als „INOSIM“, der Geschäftskunde als „Kunde“ und beide gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese SÜB ausschließlich. Entgegenstehenden und/oder ergänzenden Bedingungen – insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde auf diese hingewiesen und INOSIM später solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.1 „Software“ meint Computerprogramme im Objektcode (oder in passwortgeschütztem Quellcode) in jeder Gestalt mit allen dazugehörigen maschinenlesbaren Befehlen und Daten, die auf einer Hardware angezeigt, ausgeführt oder verarbeitet werden können (§ 69a UrhG).
2.2 „Daten“ meint Abbildungen von Informationen, die programmtechnisch in der Software enthalten sind oder mit dieser erzeugt werden, z. B. Lizenzschlüssel, Benutzerhandbücher, Grafiken, Simulationen, Bilder, Tabellen etc.
2.3 „Produkte“ meint die an den Kunden überlassene Software.
2.4 „Hardware“ meint alle informationsverarbeitenden Geräte.
2.5 „Lizenzcontainer“ meint die Überlassung des softwarebasierten Lizenzschlüssels (Licence Key) entweder auf einem USB-Lizenz-Dongle oder als eine dateibasierte Lizenz. Art und Umfang des Lizenzcontainers sind abhängig vom Umfang der Nutzung (Lizenztyp), den die Parteien vereinbart haben. Die dateibasierte Lizenz (Floating Lizenz) unterscheidet sich durch die Bezeichnung Country oder World:
– Country-Lizenz: Berechtigt zum Betrieb der Software ausschließlich im Land ihres Erwerbs.
– World-Lizenz: Berechtigt zum weltweiten Betrieb der Software, unabhängig vom Land ihres Erwerbs.
2.6 „Lizenzschlüssel“ (Licence Key) meint den im Lizenzcontainer enthaltenen Softwarecode, über den die vereinbarten Nutzungsberechtigungen des Kunden verwaltet und gesteuert werden.
2.7 „Softwareüberlassung“ meint die Lizenzierung der vereinbarten Software an den Kunden zur einfachen Nutzung und zwar auf Dauer (Permanent) oder für einen befristeten Zeitraum (Subscription). Zur Software gehören auch die jeweils vertraglich vereinbarten Module, Komponenten, Add-Ons, Updates, Patches und Bugfixes. Der Quellcode der Software ist nicht Gegenstand der Softwareüberlassung, auch wenn INOSIM Teile einer Software in Form geschützten Quellcodes ausliefert. Das gleiche gilt für die Bemessung der Systemumgebung, Speicherkapazität und die ordnungsgemäße Datensicherung (Backup), für welche der Kunde allein verantwortlich ist. Die Softwareüberlassung erfolgt stets nur mit Softwarewartung als Teil der Softwareüberlassung; bei der Softwareüberlassung auf Dauer über eine Mindestlaufzeit von einem Jahr; die Subscription ist über die vereinbarte Laufzeit nur mit Softwarewartung möglich.
2.8 „Softwarewartung“ oder „Maintenance“ meint die Überlassung von Verbesserungen, Fehlerbehebungen oder Anpassungen zur genutzten Software über einen vereinbarten Zeitraum in Form von Releases, Updates, Patches und Bugfixes. Die Überlassung einer umfangreicheren Funktionalität (sog. Upgrade) ist nicht Gegenstand der Maintenance und bedarf stets einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2.9 „Quellcode“ meint den reinen Programmcode und die diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation.
2.10 „Lizenzaudit“ meint die Überprüfung, ob die auf den Systemen des Kunden installierte Software im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt wird.
2.11 „Schriftliche Form“ meint den Austausch von Unterlagen in elektronischer Form (E-Mail), Papierform oder per Fax und die Kommunikation der Parteien an die jeweils gegenseitig im Auftrag benannten Kontaktpersonen, für die eine einfache elektronische Signatur ausreicht.
3.1 Die Angebote von INOSIM sind freibleibend, soweit die Parteien in schriftlicher Form nichts anderes vereinbaren. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen oder sonstige Leistungsangaben oder -daten sind nur verbindlich, wenn INOSIM auf die Verbindlichkeit hinweist oder die Parteien eine solche ausdrücklich vereinbaren.
3.2 INOSIM kann ein Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Als Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss gelten Service- oder Bestellaufträge, die INOSIM zugehen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn INOSIM einen solchen Auftrag des Kunden in schriftlicher Form bestätigt oder mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Auftragserteilung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.3 Soweit INOSIM für den Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung Software (einschließlich Komponenten oder Module), Zeichnungen, Konzepte, Pläne, Berichte, Aufstellungen, Berechnungen, Vorschläge, Testprogramme, Präsentationen, Modelle, Abbildungen, Texte, Lichtbilder, Videos, Skizzen, Marken, Grafiken, Layouts, Illustrationen und sonstige Gestaltungen (nachfolgend zusammengefasst bezeichnet als „Materialien“) erstellt und/oder zur Verfügung stellt, bleiben diese geistiges Eigentum von INOSIM. Der Kunde erhält daran nur ein einfaches (nicht ausschließliches) und zeitlich auf die Vertragsdauer oder den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht. Ein darüberhinausgehendes Nutzungsrecht, jede Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe oder sonstige Nutzung dieser Materialien ist nur mit ausdrücklicher, mindestens in schriftlicher Form erteilter Einwilligung (vorheriger Zustimmung) durch INOSIM erlaubt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, diese Materialien zurückzugeben und etwaige Vervielfältigungen davon dauerhaft zu vernichten.
4.1 Die Übergabe einer Kopie der Software im Rahmen der Softwareüberlassung und der Maintenance erfolgt, indem INOSIM dem Kunden einen Download-Link zum Herunterladen der Kopie aus dem Internet zur Verfügung stellt. Die Übergabe auf einem Datenträger oder die Installation durch INOSIM bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die überlassene Kopie der Software oder deren im Rahmen der Maintenance überlassenen Verbesserungen, Fehlerbehebungen oder Anpassungen auf Arbeitsumgebungen zu installieren und zu konfigurieren, die ausschließlich den Mitarbeitenden des Kunden zugänglich sind. Er wird dabei die Empfehlungen des Herstellers zur geeigneten Systemumgebung beachten.
4.3 Die Softwareüberlassung umfasst auch die Übergabe des vereinbarten Lizenzcontainers. Mit den darin enthaltenen Lizenzschlüsseln kann die Software zur Nutzung freigeschaltet werden.
4.4 Der Nutzungsumfang und etwaige Nutzungsbeschränkungen richten sich nach den vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten und der daraus folgenden bestimmungsgemäßen Nutzung der überlassenen Software. Diese bestimmen sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller, die ergänzend zu diesen SÜB gelten und Vertragsbestandteil werden. Für die INOSIM-Software finden die auf der Homepage abrufbaren Lizenzbestimmungen Anwendung.
4.5 Die Höhe der Maintenance-Vergütung richtet sich nach vereinbartem Laufzeitmodell (z. B. 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre oder nach Sondervereinbarung) bezogen auf die Art der überlassenen Produkte. Die Parteien schließen die Maintenance stets über das vereinbarte Laufzeitmodell als feste Laufzeit ab. Eine ordentliche Kündigung ist innerhalb dieser fest vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4.6 Bei der Software-Subscription ist die Maintenance fester Bestandteil der Subscription und wird mit jeder Verlängerung über die gesamte Laufzeit vereinbart.
4.7 Bei der Softwareüberlassung auf Dauer beträgt die Maintenance mindestens ein Jahr. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit seit Überlassung hat der Kunde bei der Softwareüberlassung auf Dauer die Möglichkeit, die Softwarewartung (Maintenance) zu verlängern. Erfolgt keine Maintenance-Verlängerung, hat der Kunde das Recht, bis spätestens zum Ablauf des zweiten Jahres seit der letzten Maintenance den ursprünglichen Maintenance-Vertrag um eine weitere Laufzeit zu verlängern (Renewal). Dieses Renewal setzt voraus, dass der Kunde die Software auf den aktuellen Stand bringt, also die Softwarewartung für die zurückliegenden Zeiträume einspielt. Die dafür nach jeweils aktueller Preisliste anfallende Maintenance-Vergütung sowie die Renewal-Gebühr in Höhe von 25% trägt der Kunde. Nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit der letzten Maintenance ist ein Renewal des ursprünglichen Maintenance-Vertrages nicht mehr möglich. Endet der Maintenance-Vertrag endgültig, erhält der Kunde einen neuen Lizenzcontainer. Die darin enthaltenen Lizenz-Keys bilden den Releasestand der Software des Kunden zum Ende der Maintenance ab.
5.1 INOSIM erhält für jede Überlassung, Lieferung oder Leistung die zuvor vereinbarte Lizenzvergütung. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Sofern nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in Euro. Änderungen von Währungskursen lassen die Vergütung und die vereinbarten Zahlungspflichten unberührt.
5.2 Die Lizenzvergütung für die Software-Subscription ist stets jährlich im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres entsprechend der Rechnungstellung fällig.
5.3 Bei der Softwareüberlassung auf Dauer erfolgt die Maintenance-Vergütung stets jährlich im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres.
5.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und weiterer ggf. anfallender Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstiger öffentlicher Abgaben.
5.5 Die Preise gelten nur dann als Fix- oder Pauschalpreise, wenn sie als solche ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart sind.
5.6 Beim Versendungskauf eines Datenträgers mit der Software oder einer Verbesserung, Fehlerbehebung oder Anpassung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager (EXW nach Maßgabe der Incoterms®2020) und die Kosten einer vom Kunden ggf. gewünschten Transportversicherung.
5.7 Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Der Kaufpreis wird bis zur Einlösung des Wechsels oder Schecks nur erfüllungshalber geleistet. Eine Stundung der Kaufpreisforderung ist damit nicht verbunden Die Kaufpreisforderung erlischt erst mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zu Gunsten von INOSIM.
5.8 Rechnungen sind nach Zugang zur Zahlung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zu zahlen.
5.9 Im Falle eines Zahlungsrückstands, der auch nach Aufforderung in schriftlicher Form nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ausgeglichen wird, ist INOSIM berechtigt, die weitere Nutzung der Software zu untersagen und die Herausgabe und/oder die Deaktivierung der überlassenen Lizenzcontainer zu verlangen.
5.10 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von INOSIM durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann INOSIM die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen Leistungserbringung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist INOSIM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.11 Bei grenzüberschreitenden Überlassungen, Lieferungen oder Leistungen obliegt die Abwicklung von Import bzw. Export eigenverantwortlich dem Kunden, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
6.1 Die Beschaffenheit der Software richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Funktionalitäten. Die Funktionalitäten und die Angaben zur erforderlichen Betriebsumgebung befinden sich in der Dokumentation, die in der Software enthalten ist (im Menü „Hilfe“ oder als PDF-Dokument). Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schuldet INOSIM nicht. Öffentliche Äußerungen oder Werbung von INOSIM dienen nur dann als Beschreibungen der Beschaffenheit der Software, wenn INOSIM diese gegenüber dem Kunden ausdrücklich bestätigt.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich über die wesentlichen Funktionalitäten und Merkmale der Software vor Vertragsabschluss zu informieren. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob die zu überlassende Software den Anforderungen und Wünschen des Kunden entspricht.
6.3 Bei der Softwareüberlassung auf Dauer ist für den vertragsgemäßen Zustand der Software der Zeitpunkt des Gefahrübergangs entscheidend.
6.4 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz auf Mangelfreiheit und auf die vereinbarte Nutzbarkeit. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gelten für die Softwareüberlassung entsprechend (§§ 377, 381 HGB).
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, INOSIM etwaige Mängel ordnungsgemäß anzuzeigen, indem er das Mangelerscheinungsbild und die Systemkonfiguration genau beschreibt.
6.6 Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei INOSIM nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Software liefern kann. Ein Mangel der Software liegt nicht liegt vor, wenn seine Ursache in einer vom Kunden nicht berechtigten Änderung von Objektcode oder geschütztem Quellcode oder sonstigen Bearbeitung der Software von INOSIM beruht.
6.7 Der Kunde hat INOSIM die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Prüfung der beanstandeten Software zu ermöglichen.
6.8 Eine Fehlerbeseitigung mittels einer Umarbeitung der Software (z. B. durch Ändern von Objektcode oder von geschütztem Quellcode) ist dem Kunden selbst grundsätzlich nicht gestattet. Etwas anderes gilt in folgenden Fällen: (i) die Beseitigung eines Mangels ist für die bestimmungsgemäße Nutzung und/oder die Herstellung der Interoperabilität notwendig oder (ii) INOSIM befindet sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder (iii) lehnt die Mängelbeseitigung unberechtigt ab oder (iv) ist aus sonstigen, dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande.
6.9 Der Kunde hat INOSIM Kosten für den Mehraufwand bei der Nacherfüllung zu erstatten, die durch unberechtigte Selbstbeseitigungsversuche des Kunden bei Mängeln entstehen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass diese Kosten seitens INOSIM nicht oder in geringerem Umfang entstanden sind oder erforderlich waren.
6.10 INOSIM kann den Nachweis der Änderung von Objektcode oder geschütztem Quellcode durch den Kunden u. a. durch abweichende Prüfsummen der betreffenden Quellcodeteile vor und nach Überlassung einer Software führen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, andere Ursachen für unterschiedliche Prüfsummen nachzuweisen. Das Recht von INOSIM, die Nacherfüllung im Einzelfall zu verweigern, wenn diese in Folge unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar ist, bleibt unberührt.
6.11 Der Kunde beachtet die Vorgaben des Herstellers für die Bedienung, Maintenance und Installation der ihm überlassenen Produkte.
6.12 Zur täglichen ordnungsgemäßen Datensicherung nach dem Stand der Technik ist der Kunde stets selbst verpflichtet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Datensicherung das Risiko von Datenverlusten verringern kann. Solche Datenverluste können u. a. infolge unsachgemäßer Bedienung von Datenbanken auftreten.
6.13 Nutzt der Kunde die überlassene Software auf einem Echtzeitsystem, muss er neben der Datensicherung auch beachten, dass für die Erstellung der Simulation oder Vorhersage die Eingabe vollständiger und richtiger Daten erforderlich ist. Der Kunde muss jede Vorhersage oder die Ergebnisse einer jeden Simulation sorgfältig prüfen, insbesondere auf offensichtliche Fehler. Erst danach darf deren Überführung in das Kunden-System oder Anwendung stattfinden.
6.14 Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten ist der Kunde verpflichtet, INOSIM unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. Soweit möglich und zumutbar, werden die Parteien sich gegenseitig bei der Verteidigung gegen die Ansprüche mit den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Informationen unterstützen.
6.15 Verletzt die von INOSIM überlassene Software die Schutzrechte eines Dritten, ist INOSIM befugt, dem Kunden nach eigener Wahl entweder (i) ein vom Berechtigten entsprechend erworbenes Nutzungsrecht oder (ii) eine neue, dem Funktionsumfang entsprechende Software oder (iii) eine Umgehungslösung (Workaround) oder (iv) einen neuen Softwarestand für den betroffenen Teil zur Verfügung stellen.
7.1 INOSIM hat das Recht, beim Kunden ein Lizenzaudit durchzuführen und zu überprüfen, ob die tatsächliche Nutzung der vereinbarten Software auf allen Systemen an allen Standorten des Kunden, auf denen die vereinbarte Software installiert ist, nach den geltenden Vertrags- und Lizenzbedingungen erfolgt. Das Lizenzaudit umfasst insbesondere auch die Prüfung und Auskunft zu Systemumgebungen, Zugriffen, Umfängen und Zeiträumen der Nutzungen.
7.2 INOSIM ist berechtigt, das Lizenzaudit mittels einer automatisierten Lizenzvermessung durch ein von INOSIM bestimmtes Tool und/oder einer Selbstauskunft durchzuführen.
7.3 INOSIM kündigt dem Kunden das Lizenzaudit in schriftlicher Form mindestens zehn (10) Werktage im Voraus an. Das Lizenzaudit findet in Abstimmung mit dem Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten statt.
7.4 INOSIM hat das Recht, die auf der Systemumgebung beim Kunden installierte Software aus berechtigtem Interesse zu besichtigen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere im Falle der Durchführung des Lizenzaudits vor. Dieses Recht und das Lizenzaudit kann INOSIM auch durch Beauftragte oder Bevollmächtigte wahrnehmen. Setzt INOSIM Beauftragte oder Bevollmächtigte für die Durchführung des Lizenzaudits oder die Wahrnehmung eines sonstigen berechtigten Interesses ein, wird INOSIM diesen die gleichen Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen, zu denen auch INOSIM gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.
7.5 Der Kunde erhält eine Mitteilung über das Ergebnis des Lizenzaudits. Ergibt das Lizenzaudit, dass die tatsächliche Nutzung im geprüften Zeitraum den vereinbarten Nutzungsumfang überschreitet (sog. Mehrnutzung) oder im geprüften Zeitraum Verstöße gegen die bestimmungsgemäße Nutzung oder geltenden Vertrags- und Lizenzbedingungen vorliegen, hat INOSIM das Recht, vom Kunden die Zahlung der dafür nach den geltenden Verträgen der Parteien vereinbarten Vergütung für eine entsprechend Softwareüberlassung und ggf. Softwarewartung zu fordern. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die sonst übliche Vergütung nach der aktuellen Preisliste von INOSIM. Die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz aus Urheberrecht bleiben unberührt.
8.1 INOSIM haftet stets unbeschränkt in voller Höhe für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder das Fehlen einer Beschaffenheit, für die INOSIM eine Garantie übernommen hat.
8.2 In allen anderen Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von INOSIM stets begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
8.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend § 536a BGB insbesondere für die Haftung auf Schadensersatz für leicht fahrlässig verursachte anfängliche Mängel bei der Software-Subscription. Die Regelung in dieser Ziffer 8.3 Satz 1 gilt aber auch bezogen auf Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebene Einsparungen und zwar unabhängig von der Art der Überlassung.
8.4 Ist INOSIM aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden eine Vertragsstrafe oder einen vergleichbaren pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet.
8.5 Für Datenverluste oder Schäden durch Schadprogramme (Viren, Würmer, Trojaner etc.) haftet INOSIM nur, soweit INOSIM zumutbare branchenübliche Vorkehrungen nicht eingehalten hat. Darüber hinaus ist die Haftung in jedem Fall auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der eingetreten wäre, wenn der Kunde die ihn nach Ziffer 6.8 dieser SÜB treffenden Datensicherungsmaßnahmen ergriffen hätte.
8.6 Außer in den nach der vorstehenden Ziffer 8.1 benannten Fällen (§ 309 Nr. 7 BGB), verjähren die Ansprüche aus Mängeln oder auf Schadensersatz in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei der Überlassung von Software, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf von einem (1) Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten gleichfalls für Beschäftigte, gesetzliche Vertreter, Organe oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von INOSIM.
8.8 Keine der Parteien haftet wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, die durch folgende Umstände verursacht sind: Kriegerische oder feindliche Handlungen, Sabotage, Naturkatastrophen; Pandemien und pandemiebedingte Folgen oder Einschränkungen; nicht zu vertretende Strom-, Telekommunikation- und Internetausfälle; staatliche oder behördliche Beschränkungen (einschließlich der Verweigerung oder Aufhebung von Export- oder anderen Genehmigungen) oder andere Ereignisse, die sich dem Einfluss der zur Erfüllung verpflichteten Partei entziehen. Das gleiche gilt, wenn solche Umstände beim Erfüllungsgehilfen der INOSIM eintreten. In einem solchen Fall verlängert sich die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Beide Parteien werden sich bemühen, die Auswirkungen solcher Ereignisse möglichst gering zu halten und geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.
9.1 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Tätigkeit von INOSIM umfasst grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, werden die Parteien einen entsprechenden datenschutzrechtlichen Vertrag abschließen und sich auf die Einhaltung bestimmter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit einigen.
9.2 Die Tätigkeit von INOSIM umfasst grundsätzlich keinen Austausch von Geschäftsgeheimnissen. Sollten die Parteien bei Durchführung eines Auftrags gleichwohl Kenntnis von bestimmten Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei erhalten, verpflichten sich beide Parteien, diese streng vertraulich zu behandeln. Die Parteien werden diese nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Inhabers der Geschäftsgeheimnisse unbefugt nutzen, erlangen oder gegenüber Dritten weitergeben oder offenlegen oder öffentlich bekannt machen.
9.3 Die Parteien unterrichten die von ihnen für die Zwecke eines Auftrags jeweils eingesetzten Personen über die Verschwiegenheitspflicht und verpflichten diese ihrerseits zur Wahrung der Verschwiegenheit.
9.4 Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Geschäftsgeheimnisse ausschließlich zur Durchführung des vereinbarten Auftrags nutzen und innerhalb ihres Unternehmens nur der Geschäftsleitung und solchen Personen offenbaren, die
– als Beschäftigte oder Personal für die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zuständig sind und die sie arbeitsvertraglich oder sonst vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben,
– beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, betrieblicher Datenschutzbeauftragter) oder
– als Nachunternehmen in die Vertragsdurchführung einbezogen sind und im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit schriftlich verpflichtet wurden.
10.1 INOSIM wird bei der Ausführung eines Auftrages den in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zahlen.
10.2 INOSIM wird der Ausführung eines Auftrages in der Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis keine Leiharbeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) betreiben und/oder keine Beschäftigten oder freien Mitarbeiter einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.
10.3 Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen (Unterbeauftragte) erfolgt mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung dem Einsatz eines Nachunternehmens nicht widerspricht. Vor jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen.
11.1 Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Auftrags, Vertrages oder dieser SÜB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gewollten möglichst nahekommt.
11.2 INOSIM ist berechtigt, den Namen des Kunden im Geschäftsverkehr öffentlich zu Werbezwecken als Referenz zu benennen, z. B. auf der eigenen Homepage im Internet. INOSIM wird die Markenzeichen des Kunden nur mit dessen Einwilligung verwenden. Das gleiche gilt für Berichte über die Tätigkeit für den Kunden oder Veröffentlichungen dazu, z. B. in Presseinformationen, Flyern, Newslettern, Vorträgen, Success Stories oder in sozialen Medien.
12.1 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Auftragserteilung getroffen werden, bedürfen ebenso wie spätere Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines abgeschlossenen Auftrags oder Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser elektronischen Formklausel. Dieses Formerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Die Parteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich in schriftlicher Form bestätigen.
12.2 Ein zwischen INOSIM und dem Kunden geschlossener Auftrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten (z. B. Bestellung, Auftrag) oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
12.4 Gegen Forderungen von INOSIM ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.5 Erfüllungsort für alle Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von INOSIM, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
13.1 Haben die Parteien die Softwareüberlassung auf Dauer vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der vereinbarten Software. Der Umfang der Nutzungsberechtigung ergibt sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der geltenden Lizenzbestimmungen der Hersteller.
13.2 INOSIM vereinbart die Frist zur Übergabe mit dem Kunden individuell oder gibt diese bei der Annahme der Bestellung an. Die Verpflichtung zur Überlassung der Software auf Dauer gilt nur dann als Fixgeschäft, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
13.3 Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden erforderlich.
13.4 Die Lieferungen von Datenträgern mit der vereinbarten Software und den Lizenzcontainern erfolgen ab Lager (EXW nach Maßgabe der Incoterms®2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden diese an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist INOSIM in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
13.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Datenträgern oder Lizenzcontainern geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
13.6 Der Kunde hat die Software und die dazugehörigen Lizenzcontainer, Daten, sonstigen Leistungen, Materialien und/oder Dokumente unverzüglich nach Überlassung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in schriftlicher Form zu rügen. § 377 HGB gilt entsprechend.
14.1 INOSIM behält sich das Eigentum an der überlassenen Software, deren Komponenten und/oder Modulen vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind.
14.2 Das Nutzungsrecht an einer Software entsteht erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren (Lizenzvorbehalt). Bei einem Zahlungsverzug des Kunden ruht das eingeräumte Nutzungsrecht.
14.3 Die unter Eigentums- oder Lizenzvorbehalt stehende Software darf vor vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren weder an Dritte überlassen noch verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat INOSIM unverzüglich in schriftlicher Form zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die betroffene Software drohen oder erfolgen.
14.4 Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der INOSIM bzw. die Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Herstellers hinzuweisen. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, INOSIM über die Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter unverzüglich in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.
15.1 Der Kunde ist bezogen auf die Software, deren Herstellerin INOSIM ist, unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, die ihm auf Dauer mit Zustimmung von INOSIM überlassene Kopie der Software an einen dritten Übernehmer weiter zu übertragen:
– Gegenstand der Übertragung ist nur die eigene Programmkopie des Kunden, und zwar im Nutzungsumfang wie an den Kunden lizenziert. Die Software kann nur mit den geltenden Nutzungsbeschränkungen übertragen werden.
– Der Übernehmer darf eine Kopie der Software in verbesserter oder aktualisierter Form von den Seiten des Herstellers nur herunterladen, wenn der Kunde jeweils durchgängig einen Maintenance-Vertrag mit dem Hersteller hatte.
– Der Kunde verpflichtet den Übernehmer, auf Seiten des Kunden in den bestehenden Maintenance-Vertrag einzutreten (Vertragsübernahme).
– Der Kunde muss seine Kopie der Software im Zeitpunkt der Übertragung auf den Übernehmer unbrauchbar gemacht haben und darf die Software im Umfang der zu übertragenden Lizenzen nicht länger selbst nutzen.
– Es darf zu keiner Aufspaltung des ursprünglich überlassenen Nutzungsumfangs kommen, d. h. der Nutzerkreis muss stets der ursprünglich lizenzierten Anzahl an Nutzern entsprechen – es müssen also alle ursprünglich überlassenen Lizenzen übertragen werden.
– Der Kunde händigt dem Übernehmer auch die Lizenzcontainer aus, den INOSIM dem Kunden ursprünglich überlassen hat.
15.2 Der Kunde ist verpflichtet, INOSIM auf Anfrage das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen in schriftlicher Form zu bestätigen.
15.3 Hinsichtlich der Überlassung von Software anderer Hersteller sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen dieser Hersteller zu beachten.
15.4 Der Kunde ist bei der Übertragung der Software stets verpflichtet, die jeweils geltenden Export- und Importbestimmungen am Sitz des Kunden und des dritten Übernehmers zu beachten.
16.1 Haben die Parteien die Nutzung der Software im Wege der Subscription vereinbart, überlässt INOSIM dem Kunden die im Angebot näher bezeichnete Software zur bestimmungsgemäßen Installation und Nutzung für die vereinbarte feste Laufzeit auf den kundeneigenen Systemen (sog. Subscription). Die Subscription beginnt im Zeitpunkt, den die Parteien einvernehmlich festlegen.
16.2 Eine Übertragung oder Unterlizenzierung der im Wege der Subscription überlassenen Software auf einen Dritten ist nicht gestattet.
16.3 INOSIM ist berechtigt, zu jedem neuen Subscription-Jahr die vereinbarte Lizenzvergütung für die Software-Subscription an die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Index-Entwicklung für die Informationstechnologie anzupassen. Maßgeblich ist dabei der Index, den das Statistische Bundesamt für die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ veröffentlicht. Diesen Index veröffentlicht das Statistische Bundesamt derzeit in Quartalszahlen in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62. Steigt oder fällt dieser Index gegenüber dem Stand bei Beginn der Software-Subscription, ändert sich die Lizenzvergütung für die Software-Subscription beginnend mit dem nächstfolgenden Subscription-Jahr im gleichen prozentualen Verhältnis.
16.4 Sollte die Veröffentlichung des Index nach Ziffer 15.3 dieser SÜB eingestellt werden, werden die Parteien eine neue Vereinbarung dahingehend treffen, dass für die Ermittlung der Anpassung der jährlichen Subscription-Lizenzvergütung derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich ist, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
16.5 INOSIM wird den Kunden über jede Anpassung der Lizenzvergütung nach Ziffer 15.3 dieser SÜB mindestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Subscription-Jahres in schriftlicher Form informieren. Im Falle einer Erhöhung der Lizenzvergütung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zum Ablauf des laufenden Subscription-Jahres.
17.1 Die Software-Subscription ist stets für eine feste Laufzeit abgeschlossen. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten festen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
17.2 Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
– Ein Zahlungsrückstand in Höhe einer Lizenzvergütung besteht und dieser trotz einer vorherigen Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ausgeglichen wird.
– Der Kunde die Software trotz einer vorangegangenen Mahnung vertragswidrig, rechtswidrig oder gesetzwidrig nutzt.
– Gegen den Kunden das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
– Sich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Kunden im Sinne eines Change of Control dahingehend verändert, dass an der Gesellschaft des Kunden ein Mitbewerber von INOSIM beteiligt ist.
17.3 Im Falle einer fristlosen Kündigung der Software-Subscription durch INOSIM hat der Kunde INOSIM die noch ausstehende Lizenz- und Maintenance-Vergütung zu ersetzen, welche die Parteien für die noch verbleibende Laufzeit ursprünglich vereinbart hatten. Etwaig ersparte Aufwände sind davon abzuziehen.
17.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
17.5 Mit Beendigung der Software-Subscription ist es dem Kunden untersagt, die Software weiter zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Subscription-Laufzeit die Kopie der Software unbrauchbar zu machen und diese sowie die Lizenzcontainer an INOSIM herauszugeben. In Absprache mit INOSIM kann auch eine dauerhafte Löschung und/oder Vernichtung stattfinden.
17.6 Setzt er die Nutzung dennoch fort, so gilt die Software-Subscription nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Jede Fortsetzung oder Erneuerung der Software-Subscription bedarf der Vereinbarung der Parteien in schriftlicher Form.
17.7 Gibt der Kunde nach Beendigung der Software-Subscription die Kopie der Software sowie die überlassenen Lizenzcontainer nicht an INOSIM heraus oder löscht oder vernichtet diese nicht wie von INOSIM verlangt, ist der Kunde verpflichtet, INOSIM eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Lizenzvergütung zu zahlen. Außerdem hat der Kunde jeden Schaden zu ersetzen, der INOSIM durch die verspätete Rückgabe oder Löschung oder Vernichtung entsteht.