Viewer-Lizenzbedingungen

INOSIM Software GmbH

Gültig ab 8. Oktober 2020

Präambel

INOSIM hat die hiermit lizenzierte Software entwickelt und ist Eigentümer dieser Software. Der Lizenznehmer wünscht Lizenzrechte an der Software zu erwerben. INOSIM ist bereit, dem Lizenznehmer Lizenzrechte an dieser Software gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu den nachstehend aufgeführten Lizenzbedingungen einzuräumen.

1. Begriffsbestimmungen

Falls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, haben die nachstehenden Begriffe jeweils die ihnen nachstehend zugeschriebene Bedeutung:
1.1 „Lizenzierte Software“ oder ‚Software‘ steht für die Softwareprogrammmodule wie im Angebot beschrieben.
1.2 „Referenzumgebung“ steht für ein System, das aus Hardware und Software besteht und zur Kommunikation, Nachbildung und Reproduktion von Fehlern der lizenzierten Software eingesetzt wird.
1.3 „Servicepaket“ steht für eine neue Ausgabe der lizenzierten Software, die Fehlerbehebungen und kleinere Änderungen beinhaltet. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der Stelle(n) in der Produktversions-Nummer [x.x. (x)] ausgewiesen.
1.4 „Minor Release“ steht für eine Neuausgabe der lizenzierten Software mit Erweiterungen und funktionellen Verbesserungen. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der 10er-Stelle in der Produktversionsnummer ausgewiesen [x. (x). x ].
1.5 „Major Release“ steht für eine Neuausgabe der lizenzierten Software mit wesentlichen Änderungen. Sie wird von INOSIM nach alleinigem Ermessen als Änderung der Stelle(n) links vom Dezimalpunkt in der Produktnummer ausgewiesen [ (x).x.x ].
1.6 „Designierte Hardware“ steht für die Computer-Hardware und das Betriebssystem wie von INOSIM vorgegeben, auf denen die Software zur Nutzung lizenziert ist.

2. Lizenzgewährung

2.1 INOSIM gewährt hiermit dem Lizenznehmer vorbehaltlich der Zahlung der Lizenzgebühren und vorbehaltlich dieser Lizenzbedingungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht (Country-Lizenz) zur Nutzung der lizenzierten Software im Objekt-Code und der Softwaredokumentation für interne Zwecke des Lizenznehmers, im Land des Lizenznehmers, auf der designierten Hardware. Ein länderübergreifende Nutzung kann gesondert kostenpflichtig lizensiert werden (World-Lizenz).
Ohne Einschränkung des Vorstehenden beinhaltet die Lizenz insbesondere nicht das Recht, die lizenzierte Software und/oder die Softwaredokumentation zu ändern, zu kopieren, zu portieren, zu zerlegen, rückzuentwickeln oder zu übersetzen. Der Lizenznehmer hat außerdem nicht das Recht, die Rechte an der lizenzierten Software und die Software selbst an Dritte zu übertragen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu verpfänden, oder in anderer Form über die lizenzierte Software zu verfügen.
2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, jeweils eine (1) Backup-Kopie jedes Lieferteils der lizenzierten Software anzufertigen, wobei die Nutzung der Backup-Kopie auf den Ersatz der ursprünglichen lizenzierten Software beschränkt ist, wenn die ursprüngliche lizenzierte Software nicht betriebsfähig ist. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Backup-Kopie der Software gleichzeitig mit der Originalausfertigung der lizenzierten Software zu nutzen.
2.3 In dem Fall, dass die lizenzierte Software nach einer Anzahl von Parametern (wie z.B. Anzahl von Benutzern, Kunden, Sitzen, Servern, Einheiten, Workstations oder User Interfaces) strukturiert ist, ist das Überschreiten der vorgegebenen Parameter nicht erlaubt, es sei denn, eine entsprechende Änderung der Lizenz wurde vom Lizenznehmer beantragt und von INOSIM genehmigt.
2.4 Bei jedem Lizenzneukauf wird Softwarepflege mit angeboten.
2.4.1 Die Mindestlaufzeit des Softwarepflegevertrags beträgt 12 Monate. Eine Teilbeauftragung von Softwarepflege ist nicht möglich. Erwirbt der Kunde weitere Softwarelizenzen während der Laufzeit der aktuellen Vereinbarung, behält sich INOSIM das Recht vor, die jährlichen Pflegezeiträume anzupassen. Dabei wird die Laufzeit des bestehenden Software Pflegevertrages mit der der Neulizenz harmonisiert (siehe unten, 2.4.3). Die Verlängerung von Softwarepflegeverträgen (Renewals) erfolgt automatisch um die Laufzeit der vorherigen Bestellung wenn in dieser nichts anderes vereinbart wurde, sofern nicht spätestens drei volle Kalendermonate vor dem Ablaufdatum schriftlich per Brief (nicht per E-Mail oder Fax!) gekündigt wird.
2.4.2 Vor Ablauf einer zeitlich befristeten Softwarepflegebestellung wird INOSIM Kunden und Partner hierüber informieren. Bestellverlängerungen erfolgen für eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten und beinhalten die Pflegegebühr für fristgerechte Verlängerungen.
2.4.3 Laufzeitharmonisierung bezeichnet einen Prozess für Kunden, die verschiedene Lizenzen mit unterschiedlichen Ablaufzeiten der Softwarepflege besitzen. Erwirbt ein Kunde mit einem aktiven Softwarepflegevertrag weitere Softwarelizenzen, so werden die beiden Laufzeiten zum nächsten Abrechnungszeitraum auf die neue Laufzeit harmonisiert. Das bedeutet, alle älteren Lizenzen verlängern sich automatisch auf die neue Laufzeit.
2.4.4 Wenn eine zeitlich befristete Softwarepflegebestellung eines Kunden abgelaufen ist, wird dem Kunden im Falle einer späteren Folgebestellung die Verlängerung für 12 weitere Monate ab Ablaufdatum der ursprünglichen abgelaufenen Softwarepflegebestellung in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der Kunde eine Reaktivierungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) der gesamten Softwarepflegegebühr für den Zeitraum, in der sich die Software nicht unter Pflege befand, bis zum Inkrafttreten der Folgebestellung zu zahlen. Der Beginn der Softwarepflege der Folgebestellung ist das Ablaufdatum der ursprünglichen abgelaufenen Softwarepflegebestellung.
2.4.5 Kunden, die eine neue Softwarelizenz ohne Softwarepflege (initial) erwerben, können innerhalb von drei vollen Kalendermonaten nach Lieferung der Softwarelizenz einen Softwarepflegevertrag abschließen, ohne dass zusätzliche Gebühren (siehe nachfolgender Absatz) anfallen. Der Beginn des Softwarepflegevertrags richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung der erworbenen Softwarelizenzen.
Kunden, die sich entschließen, zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der 3 vollen Kalendermonate einen Softwarepflegevertrag abzuschließen, wird zusätzlich eine Aktivierungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) aller ausstehenden Softwarepflegegebühren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Lizenzen in Rechnung gestellt. Vor Abschluss eines Softwarepflegevertrages stellt INOSIM keine Softwarepflegeleistungen zur Verfügung.
Der Abschluss eines Softwarepflegevertrags nach Erwerb und Lieferung einer Neulizenz ist nur innerhalb der folgenden 24 Monate möglich. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr auf die Aktivierung der Softwarepflege, und es ist nur der Kauf einer neuen Softwarelizenz möglich.
2.4.6 Kunden können ihren Softwarepflegevertrag durch schriftliche Kündigung per Brief (nicht per E-Mail oder Fax!) mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 vollen Kalendermonaten zum Ablaufdatum ihres Softwarepflegevertrags beenden. Eine Teilkündigung von Lizenzen ist nur mit Zustimmung seitens INOSIM möglich. Kunden, die ihre zeitlich befristete Softwarepflegebestellung nicht innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Ablaufdatum ihrer Softwarepflegebestellung verlängern, haben keinen Anspruch auf eine Reaktivierung der Softwarepflege. Ab diesem Zeitpunkt ist nur der Kauf einer neuen Softwarelizenz möglich.
2.5 Für Universitäten, Fachhochschulen und weitere wissenschaftliche Einrichtungen bietet INOSIM Forschungslizenzen zu einem gegenüber der kommerziellen Lizenz reduzierten Preis (siehe jeweils gültige Preislisten) an.  Forschungslizenzen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden. Setzt ein Lizenznehmer eine Forschungslizenz zu einem kommerziellen Zweck ein, ist INOSIM berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 50% des Wertes des Projekts, für das die Forschungslizenz widerrechtlich eingesetzt wurde, geltend zu machen. Unterschreitet der Projektwert den Wert einer gültigen Voll-Lizenz (laut Preisliste des Jahres des Tatbestands) der benutzten Software, so ist INOSIM berechtigt, den Wert einer gültigen Voll-Lizenz (laut Preisliste des Jahres des Tatbestands) als Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende juristische Maßnahmen von INOSIM bleiben von der Erhebung des Schadensersatzes unberührt.

3. Software Dritter

3.1 Die lizenzierte Software kann Freeware oder Shareware enthalten, die von INOSIM von Dritten bezogen wurde. Von  wurde für die Übernahme solcher Freeware oder Shareware keine Lizenzgebühr entrichtet, und dem Lizenznehmer werden für deren Nutzung keine Lizenzgebühren berechnet. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass INOSIM bezüglich des Besitzes und/oder der Nutzung der Freeware oder Shareware seitens des Lizenznehmers keine Gewährleistung und keine Haftung übernimmt.
3.2 Bestimmte Programme der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation gemäß beigefügtem Lieferumfang können Eigentum von dritten Lizenzgebern von INOSIM sein, die im Rahmen bestimmter Bedingungen des vorliegenden Vertrages bezüglich des Schutzes solcher geschützter lizenzierter Software und/oder Softwaredokumentation Dritter direkte und beabsichtigte Drittbegünstigte sind. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass diese Drittbegünstigten die betreffenden Vertragsbedingungen direkt gegen den Lizenznehmer geltend machen können.

4. Urheberrecht, Warenzeichen, Eigentum

4.1 Alle Rechte, Titel und Rechtsansprüche in Bezug auf die lizenzierte Software (und Teile derselben) und der Softwaredokumentation (und Teile derselben) verbleiben mit Ausnahme der im vorliegenden Vertrag ausdrücklich eingeräumten Rechte gänzlich bei INOSIM oder deren Drittlizenzgeber. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass ihm außer den im Rahmen dieses Vertrags ausdrücklich eingeräumten Rechte keinerlei Rechte in Bezug auf die lizenzierte Software und Softwaredokumentation zustehen.
4.2 Gemäß vorliegendem Vertrag ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, Warenzeichen der Firma INOSIM, deren Drittlizenzgeber oder andere Warenzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INOSIM zu verwenden.
4.3 Der Lizenznehmer hat alle Erklärungen und Vermerke (einschließlich Urheberrechts- und Warenzeichenvermerke), die in der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation enthalten sind, in allen Exemplaren der lizenzierten Software und/oder der Softwaredokumentation in gleicher Form und gleicher Weise, wie sie ihm von INOSIM zugingen, zu erhalten, zu reproduzieren bzw. darin aufzunehmen.
4.4 Der Lizenznehmer hat in jedem Fall alle vertretbaren Bemühungen zu unternehmen, um die Eigentums- bzw. Schutzrechte von INOSIM und diejenigen der (des) Lizenzgeber(s) von INOSIM in Bezug auf die lizenzierte Software und die Softwaredokumentation zu wahren.
4.5 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt – und hat andere davon abzuhalten – die lizenzierte Software und Softwaredokumentation außer in dem vertraglich oder nach zwingendem Recht zulässigen Umfang zu kopieren, zu übersetzen, zu modifizieren, abgeleitete Arbeiten herzustellen, zu zerlegen, rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder sonstwie zu nutzen.

5. Sachmängel – Fehler der Software oder Dokumentation

5.1 Für Sachmängel, d. h. Abweichungen der Software von der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend ‚Fehler‘ genannt), Fehler der Datenträger oder der Dokumentation, die innerhalb der Verjährungsfrist nach Ziffer 5.4 auftreten und deren Ursache bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Software bzw. Dokumentation vorlag, haftet INOSIM wie in diesem Abschnitt 5 geregelt.
5.1.1 Für Software oder Teile davon, die dem Lizenznehmer unentgeltlich überlassen wurden, haftet INOSIM jedoch nur, wenn INOSIM den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.
5.1.2 Übt der Lizenznehmer die eingeräumten Nutzungsrechte nicht an der Software, sondern stattdessen an einer früheren Version aus, haftet INOSIM für Fehler der früheren Version nur insoweit, wie sie auch in der aktuellen Version auftreten. Unberührt bleiben etwaige Mängelansprüche des Lizenznehmers hinsichtlich der sich bereits in seinem Besitz befindenden früheren Version aus den diesbezüglich abgeschlossenen Lizenzverträgen.
5.2 INOSIM beseitigt Fehler der Software nach Wahl von INOSIM durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der Software, in der nur der Fehler beseitigt ist (‚ServicePack‘) oder durch Überlassung eines Upgrades, in dem auch der Fehler beseitigt ist.
5.3 Mängel der Datenträger der Software beseitigt INOSIM durch Lieferung eines mangelfreien Exemplars. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
5.4 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Übergabe der Software an den Lizenznehmer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5.5 Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Absatz 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.
5.6 INOSIM ist zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, wie unter Ziffer 5.2 und 5.3 beschrieben, innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5.7 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Lizenznehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.8 Ansprüche wegen Fehlern bestehen nur, wenn diese auf der in dem Angebot genannten Referenzumgebung reproduzierbar sind. Ansprüche wegen Fehlern bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der dazugehörigen Dokumentation oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie für vom Lizenznehmer durchgeführte Erweiterungen der Software über von INOSIM dafür vorgesehene Schnittstellen.
5.9 Die Fehlerdiagnose und -beseitigung erfolgt nach Wahl von INOSIM bei INOSIM oder am Installationsort der Software. INOSIM erhält vom Lizenznehmer die bei ihm vorhandenen, zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Beseitigt INOSIM die Fehler am Installationsort der Software, sorgt der Lizenznehmer dafür, dass INOSIM die benötigte Hard- und Software, sowie die erforderlichen Betriebszustände mit geeignetem Betriebspersonal so zur Verfügung stehen, dass die Arbeiten zügig durchgeführt werden können.
5.10 Ansprüche des Lizenznehmers wegen der zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Software nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Lizenznehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.11 Ein Rückgriff des Lizenznehmers gemäß § 478 BGB gegen INOSIM besteht nur insoweit, als der Lizenznehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs gemäß § 478 Absatz 2 BGB des Lizenznehmers gegen INOSIM gilt ferner Ziffer 6.10 entsprechend.
5.12 Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt 6 geregelten Ansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen INOSIM und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Sachmangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.13 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für Sachmängel der Dokumentation sowie für Falsch- oder Zuweniglieferung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen; sonstige Unterstützung

6.1 Die Preise für die Software ergeben sich aus dem Angebot und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Die Zahlungsbedingungen für die Software ergeben sich aus dem Angebot.
6.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle INOSIM zu leisten.
6.4 Der Lizenznehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.5 INOSIM stellt zu den jeweils gültigen Listenpreisen bei INOSIM gesondert in Rechnung:
6.5.1 Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software
6.5.2 Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch sonstige nicht in der Software liegende Umstände entstanden sind, oder über die der Lizenznehmer INOSIM nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziffer 5.4 schriftlich informiert hat. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nachdem INOSIM die Unterstützung erbracht hat und die Rechnung dem Lizenznehmer zugegangen ist zu leisten.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern nicht anders vereinbart, ist INOSIM verpflichtet, die Software lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend ‚Schutzrechte‘ genannt) zu überlassen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von INOSIM überlassene Software gegen den Lizenznehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet INOSIM gegenüber dem Lizenznehmer innerhalb der in Ziffer 5.4 bestimmten Frist wie folgt. Im Übrigen gilt Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 entsprechend.
7.1 INOSIM wird nach Wahl und auf Kosten von INOSIM für die betreffende Software entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist dies INOSIM nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
7.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von INOSIM bestehen nur, soweit der Lizenznehmer INOSIM über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und INOSIM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.3 Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.4 Ansprüche des Lizenznehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Lizenznehmers, durch eine von INOSIM nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit nicht von INOSIM gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7.1 geregelten Ansprüche des Lizenznehmers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.6 (Nacherfüllung) und 5.11 (Regressansprüche) entsprechend.
7.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5 entsprechend.
7.7 Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt 7 geregelten Ansprüche des Lizenznehmers gegen INOSIM und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Rechtsmangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.8 Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend bei Rechtsmängeln der Dokumentation.

8. Verzug

8.1 Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
8.2 Kommt INOSIM in Verzug, kann der Lizenznehmer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises von dem Teil der Software/Dokumentation verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
8.3 Sowohl Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers wegen Verzögerung der Überlassung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 8.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Überlassung, auch nach Ablauf einer INOSIM etwa gesetzten Frist zur Überlassung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Überlassung von INOSIM zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf Verlangen von INOSIM innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Überlassung weiter auf der Überlassung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1 Soweit die Überlassung der Software/Dokumentation unmöglich ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass INOSIM die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Lizenznehmers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Software/Dokumentation, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Lizenznehmers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Abschnitt 8 (Verzug) zur Anwendung.
9.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 8.1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Überlassung erheblich verändern, oder auf den Betrieb von INOSIM erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht INOSIM das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will INOSIM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Lizenznehmer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Lizenznehmer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers (nachfolgend ‚Schadensersatzansprüche‘), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.3 Soweit dem Lizenznehmer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel 5.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

11.1 Die Ausfuhr der Software und der Dokumentation kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Auftragsdaten, Lieferscheinen und Rechnungen).
11.2 INOSIM kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Lizenznehmer innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird INOSIM in der Mitteilung hinweisen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lizenznehmer Kaufmann ist, das Landgericht Lübeck.
12.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
12.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13. Haftung der Lizenzgeber von INOSIM gegenüber dem Lizenznehmer

Die Software kann Lizenzsoftware sein, d. h. Software, die nicht von INOSIM selbst entwickelt wurde, sondern die INOSIM von Dritten (nachfolgend ‚Lizenzgeber‘ genannt), z. B. Microsoft Licensing Inc., lizenziert bekommen hat. Erhält der Lizenznehmer in diesem Fall mit der Software Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers dem Lizenznehmer gegenüber. Für die Haftung von INOSIM dem Lizenznehmer gegenüber gelten diese Allgemeinen Bedingungen.

14. Vertraulichkeit von Angeboten

Unsere Angebote sind vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger bestimmt. Zur Weitergabe unserer Angebote an Dritte ist der von uns angesprochene Empfänger nur mit unserer schriftlichen Zustimmung befugt. Im Falle unbefugter Weitergabe durch den von uns angesprochenen Empfänger haben wir – unbeschadet eines weiteren
Schadenersatzanspruchs – Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent der Angebotssumme. Unsere Angebote und Angaben erfolgen freibleibend und nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

© INOSIM Software GmbH 2020

INOSIM Kontakt

Zu den lokalen Geschäftszeiten

Deutschland +49 231 97 00 250

USA +1 214 663 3101

Indien +91 9766 331 092